Was kann allgemein für eine Baubewilligung notwendig sein?
- Der Plan des Bauwerkes, eine Skizze
- Der Plan des Grundstückes, wo das Bauwerk später stehen sollte
- Die Baubeschreibung
- Eine statische Berechnung
- Die Zustimmung des Nachbarn
In Österreich gibt es in jedem Bundesland andere Vorschriften dafür, welche Arten und Größen von Gartenhäusern, Geräteschuppen u.Ä. bei der örtlichen Baubehörde angezeigt oder von dieser bewilligt werden müssen.
„Anzeigepflichtig“ bedeutet, dass Sie Ihr Bauvorhaben schriftlich bei der Gemeinde melden müssen, mit einer sogenannten Bauanzeige.
„Bewilligungspflichtig“ bedeutet, dass Sie bei der lokalen Baubehörde einen Antrag auf Baubewilligung stellen müssen – hierbei sollten Sie berücksichtigen, dass das einige Wochen bis Monate in Anspruch nehmen kann! Außerdem ist zu beachten, dass eine Baubewilligung für einen bestimmten Zeitraum erteilt wird, d.h. Sie müssen das Gebäude innerhalb einer bestimmten Frist (üblicherweise sind das mehrere Jahre) errichten.
Generell kann man sagen: Wenn Sie auf Nummer sicher gehen und eine Bewilligungspflicht vermeiden wollen, sollten Sie ein Gartenhaus mit max. 10 Quadratmetern Grundfläche planen.
Zwar gibt es für jedes der neun Bundesländer eine eigene Bauordnung, darüber hinaus haben aber auch noch viele Gemeinden eigene Vorschriften, die oft geringere Größen und Höhen vorgeben als in der Landesverordnung. Daher ist zu empfehlen, sich auf jeden Fall im Vorhinein beim Bauamt der Gemeinde nach den Auflagen zu erkunden! Es wird in Bauordnungen zwischen dem geschlossenen Baugebiet und dem sogenannten Außenbereich, d.h. den Flächen, die außerhalb des vorgesehenen Bebauungsplanes liegen, unterschieden. Im Außenbereich sind die Vorschriften strenger als im geschlossenen Baugebiet.
Hier ein Überblick über die wichtigsten Vorschriften je nach Bundesland – diese Angaben dienen nur zur Orientierung, bitte erkundigen Sie sich vor Ort noch zu den genauen Bedingungen!
Wien: Ist ein Gartenhäuschen kleiner als 12 m2 und nicht höher als 2,5 m, ist weder eine Bewilligung noch eine Bauanzeige notwendig. Geräte- und Werkzeughütten sowie Gartenhäuschen werden explizit als Gebäude genannt, die unter diese Verordnung fallen.
Niederösterreich: Ist ein Gebäude wie ein Gartenhaus (das nicht zu Wohnzwecken verwendet wird) kleiner als 10 m2 Grundfläche und niedriger als 3 Meter, ist es bewilligungs-, anzeige- und meldefrei.
Burgenland: Eine Baubewilligung ist erst erforderlich, wenn ein Gebäude mehr als 200 m2 Nutzfläche aufweist. Allerdings ist bei Gebäuden mit weniger als 200 m2 eine schriftliche Anzeige notwendig, bei der auch die schriftliche Zustimmung von allen Eigentümern einzuholen ist, deren Grundstücke sich weniger als 15 m von den Baufronten entfernt befinden.
Oberösterreich: Ist ein Gebäude nicht für einen Wohnzweck gedacht, sind bis zu einer Größe von 70 m2 weder Genehmigung noch Anzeige notwendig. Gerade in vielen oberösterreichischen Gemeinden gibt es allerdings Auflagen, die nur Gartenhäuser bis rund 15 m2 zulassen.
Salzburg: Es ist keine Genehmigung für Nebengebäude mit weniger als 12m2 Grundfläche notwendig, allerdings dürfen diese eine maximale Seitenlänge von 4 m aufweisen und max. 2,5 m hoch sein. Eine Anzeigenpflicht besteht allerdings in der Regel in allen Gemeinden.
Steiermark: Gebäude sind bewilligungsfrei, wenn sie niedriger als 3 m sind und eine Gesamtfläche bis 40 m2 vorliegt – jedoch besteht in dem meisten Gemeinden Anzeigepflicht.
Kärnten: Gartenhäuser und Schuppen bis zu 25 m2 Grundfläche und 3,5 m Höhe benötigen keine Bewilligung, müssen allerdings angezeigt werden.
Tirol: Bewilligungsfrei sind Schuppen, Gartenhäuschen u.Ä. bis zu einer Grundfläche von 15m2 und einer Höhe von 2,8 m – diese sind allerdings zur Anzeige zu bringen.
Vorarlberg: In Vorarlberg besteht keine Bewilligungspflicht bis zu einer Grundfläche von 25m2 und einer Höhe bis 3,5 m – allerdings sind Gebäude bis zu dieser Größe auch zur Anzeige zu bringen.
Ist das geplante Gebäude größer als die hier angegebenen Größen, sind immer Baubeschreibung und Einreichplan vorgeschrieben.
Die Nachbarn, d.h. die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, müssen bei vielen Bauvorhaben miteinbezogen werden – sie müssen informiert oder zum Teil sogar um ihre schriftliche Zustimmung gebeten werden.
Üblicherweise müssen Gebäude mit einem Mindestabstand von drei Metern von der Grundstücksgrenze errichtet werden. Eine Unterschreitung dieses Abstands ist nur möglich, wenn das geplante Gebäude keine Aufenthaltsräume oder Feuerstätten enthält, eine mittlere Wandhöhe von max. 3 Metern hat und die Gesamtlänge je Grundstücksgrenze max. 9 Meter beträgt.
Sie brauchen eine Baubeschreibung? Bestimte Pläne oder Ansichten des geplanten Gartenhäuschens? Informieren Sie sich über die Genehmigung bei Ihrem örtlichen Bauamt und lassen Sie uns wissen, was wir für Sie tun können.
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Senden Sie uns eine E-Mail an die Adresse info@gardeon.at oder rufen Sie uns unter der Telefonnummer +43 720 022 376 an. Wir werden Ihnen gerne bei der Auswahl weiterhelfen.